Laut BGH (Az.: VIII ZR 296/09) dürfen Vermieter Betriebskostenabrechnungen auch dann
nachträglich zulasten der Mieter korrigieren, wenn sie das zu hohe Guthaben schon dem Mieter
überwiesen haben.
Die bloße Zahlung des Guthabens vom Vermieter sei aber noch kein
"Schuldanerkenntnis" das den Betrag verbindlich werden lasse.